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Einkommensteuer | Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem – keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom - VI R 18/14, NWB AAAAF-48791, BStBl 2016 II S. 272; Bezug: § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2, § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Der BFH entschied im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem unlängst amtlich veröffentlichten Urteil VI R 7/21, NWB RAAAJ-39016, vom .