Online-Nachricht - Mittwoch, 31.05.2023

Zivilrecht | Umgangsrecht für einen gemeinschaftlich angeschafften Hund (LG)

Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, so können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art "Umgangsrecht" mit dem Tier eingeräumt wird (LG Frankenthal, Urteil v. - 2 S 149/22. rechtskräftig).

Sachverhalt: Der Kläger und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei dem Ex-Partner. Der Kläger wollte sich ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Auch wenn es sich um ein Tier handelt, ist der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund ist während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden.

  • Es muss hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen ist. Vielmehr steht es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können.

  • Miteigentümer eines Hundes können daher untereinander Zustimmung zu einer "Benutzungsregelung nach billigem Ermessen" verlangen.

  • Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, ist interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines "Wechselmodells" das Tierwohl gefährdet, ist nicht zu erkennen.

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Dürkheim überwiegend bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-40972