BGH Beschluss v. - 6 StR 164/23

Strafurteil: Darstellung von Ergebnissen einer DNA-Analyse

Gesetze: § 81e StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 337 StPO

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 25 KLs 17/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

21. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil sich die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.

3Das Landgericht hat seine Überzeugung hiervon ausschließlich auf DNA-Spuren an den am Tatort gefundenen Kabelbindern gestützt. Es hat dazu ausgeführt, dass drei Einzelspuren gesichert wurden, von denen zwei in 16 und eine in 15 Merkmalssystemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmten. In einem solchen Fall liege nach Ansicht des Sachverständigen „unter Berücksichtigung statistischer Wahrscheinlichkeit ein derartig hohes Maß an Sicherheit bei der Zuordnung von Spuren (vor), dass kein Zweifel daran bestehe, dass die sichergestellte molekulargenetische Spur von dem Angeklagten stammt“.

4Diese Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse genügt nicht den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen (vgl. etwa , BGHSt 63, 187, Henke, NStZ 2023, 13, 14 ff. mwN). Denn sie enthält keine Angaben zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit in numerischer Form. Die hier erfolgte Mitteilung in verbalisierter Form reicht mangels dahingehend vereinheitlichter Skala nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191; vom – 2 StR 341/19; vom – 2 StR 325/20; vom – 4 StR 262/21, StV 2022, 368).

52. Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150523B6STR164.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-40930