1. Aus der Vorschrift des § 12b Abs. 4 StromStV und der Intention des Verordnungsgebers ergibt sich, dass dieser die Möglichkeit
einer Förderung des in kleinen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG erzeugten Stroms nach dem EEG und somit die
Möglichkeit einer sogenannten „Doppelförderung” erkannt und die Gewährung der Einspeisevergütung nach dem EEG unter bestimmten
engen Voraussetzungen als unschädlich für die Stromsteuerfreiheit angesehen hat. Der Rückerwerb von einem Übertragungsnetzbetreiber
ist daher für die Stromsteuerbefreiung unschädlich.
2. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass für den streitgegenständlichen Strom eine Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG
gewährt wurde.
3. Für die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG reicht der Nachweis der grundsätzlichen
Verpflichtung zur Lieferung von Strom an Letztverbraucher aus. Die Art und Weise der Abrechnung gegenüber dem Letztverbraucher
ist demgegenüber nicht entscheidend.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.03.2023 - 1 K 1165/16
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