Insolvenzrecht | Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten (BFH)
Energiesteuerverbindlichkeiten
können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn
sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des
schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge
("Altgeschäfte") keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandene Energiesteuer eine Masseverbindlichkeit darstellt. Nach Auffassung des HZA sowie des erstinstanzlichen FG ( VE) ist dies der Fall.
Dem folgten die Richter des BFH nicht:
§ 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom (BGBl I 2010, 1885, 1893) erfasste auch Energiesteuerverbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).
Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge ("Altgeschäfte") keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB HAAAJ-40745