BMF - IV C 5 - S 2361/19/10008 :009

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem (Anwendung spätestens ab dem )

Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom (BStBl 2023 I S. 251); Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungsund -entlastungsgesetz - PUEG)

Bezug: BStBl 2023 I S. 251

1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 - Anlage 1 - und

  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 %.

Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigen die Programmablaufpläne eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,175 Prozentpunkte auf 3,225 %; der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125 Prozentpunkte auf 0,475 %. So kann auch bei unterschiedlichen Beitragssätzen im ersten und zweiten Halbjahr 2023 ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) mit zutreffenden bzw. annähernd zutreffenden Ergebnissen durchgeführt werden.

Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind noch unberücksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.

3Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem anzuwenden, d. h. auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.

4Der ab dem noch unter Berücksichtigung der am (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom , Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

5Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

6Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Anlage 1

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023

(Anwendung ab 1. Juli 2023)

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.

Inhalt


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1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Feldlängen
2.3 Symbole
2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
3.3 Ausgangsparameter DBA
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan 2023

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält für die Lohnzahlungszeiträume Tag, Woche und Monat gem. § 39b Absatz 6 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem , aber vor dem enden,

  2. die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem , aber vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).

An Stelle des 30. Juni 2023 tritt beim Lohnzahlungszeitraum Jahr der .

Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % sowie des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 % durch das Pflegeunterstützungsund -entlastungsgesetz (PUEG). Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigt der Programmablaufplan eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,175 Prozentpunkte auf 3,225 % sowie des Kinderlosenzuschlags um 0,125 Prozentpunkte auf 0,475 %.

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 59.850 Euro (2022: 58.050 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,6 % (2022: 1,3 %) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 87.600 Euro (2022: 84.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 85.200 Euro (2022: 81.000 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln, hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


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= Wert nach unten abrunden (z. B. Euro
= auf volle Euro abrunden)
= Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent
= auf volle Cent aufrunden)
= „übertragen nach“ (Zuweisung)

2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern (ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom , BStBl I Seite 1532)

Beim Eingangsparameter KVZ ist Folgendes zu beachten:

Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Es ist stets der volle Zusatzbeitragssatz einzutragen. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ist im Programmablauf umgesetzt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR). Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Jahreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG, die nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 40 Absatz 1 EStG i.V.m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde legen. Bei bestimmten Personengruppen (vgl. § 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend. Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. § 248 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Vor dem Hintergrund, dass § 248 SGB V nicht für freiwillig versicherte Selbstzahler gilt, ist bei diesem Personenkreis der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ohne zeitliche Verzögerung zugrunde zu legen.

Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).

3. Schnittstellenkonventionen

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen;

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein;

    • das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung;

    • neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
AF
1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV)
AJAHR
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1)
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24a EStG), sonst = 0
ENTSCH
In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG) in Cent
F
eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2023 in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2023 in Cent (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge (d.h. auch ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und ohne die zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen, § 19a Absatz 4 EStG) in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingaben zu sonstigen Bezügen (Felder SONSTB, VMT oder VKAPA).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG). Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet.
JRE4ENT
In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG und zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG in Cent
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0)
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
2 = wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 1,60 für 1,60 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
Siehe i.Ü. auch Erläuterungen unter Pkt. 2.4.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2023 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2023 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
MBV
Nicht zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss
2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2023 (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2023 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
SONSTB
Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich nicht tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen und Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt, in Cent (ggf. 0)
SONSTENT
In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie nicht tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt (in SONSTB enthalten), in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde, in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen; auf die Möglichkeit der getrennten Abrechnung verschiedenartiger Bezüge (§ 39e Absatz 5a EStG) wird im Übrigen verwiesen
VKAPA
Entschädigungen/Kapitalauszahlungen/Abfindungen/ Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere Jahre in Cent (ggf. 0)
VMT
Entschädigungen und Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sowie tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 Satz 2 EStG) ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. 0)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern BK (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
BKV
Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern SOLZLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
SOLZV
Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und ohne tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen) in Cent
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern LSTLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
STV
Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der PAP keinen entsprechenden Ausgabewert.

3.3 Ausgangsparameter DBA

Zusätzlich stellt das Programm Ausgangsparameter zur Verfügung, die für die Ermittlung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mittels DBA-PAP benötigt werden. Soweit eine Kompatibilität des Programms mit der Lohnsteuerermittlung nach DBA nicht gegeben sein soll, sind die Parameter zumindest als interne Felder zu definieren.


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Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
FVB
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
FVBSO
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
FVBZ
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
FVBZSO
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug
GFB
Grundfreibetrag in Euro
HBALTE
Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro
HFVB
Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro
HFVBZ
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZSO
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
HOCH
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
J
Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JLFREIB
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JLHINZU
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
K
Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag
KENNVMT
Merker für Berechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit
0 = normale Steuerberechnung
1 = Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit
2 = Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i.S.d. § 24 Nummer 1 EStG
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
LST1, LST2, LST3, LSTOSO, LSTSO
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cent
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZSBMG
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Euro
SOLZSZVE
Zu versteuerndes Einkommen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZVBMG
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags für die Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Euro
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STOVMT
Zwischenfeld zur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit in Euro
TAB1
Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags
TAB2
Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags
TAB3
Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag
TAB4
Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags
TAB5
Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags
TBSVORV
Teilbetragssatz der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (2 Dezimalstellen)
VBEZB
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent
VBEZBSO
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug
VERGL
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VKV
Jahreswert der berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP3
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Kranken-und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG
ZRE4J
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4, ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.S.d. § 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZJ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
ZZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro

Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG


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Jahr des Versorgungsbeginns
J
Satz
Höchstbetrag
Zuschlag
TAB1
TAB2
TAB3
bis 2005
1
0,400
3000
900
2006
2
0,384
2880
864
2007
3
0,368
2760
828
2008
4
0,352
2640
792
2009
5
0,336
2520
756
2010
6
0,320
2400
720
2011
7
0,304
2280
684
2012
8
0,288
2160
648
2013
9
0,272
2040
612
2014
10
0,256
1920
576
2015
11
0,240
1800
540
2016
12
0,224
1680
504
2017
13
0,208
1560
468
2018
14
0,192
1440
432
2019
15
0,176
1320
396
2020
16
0,160
1200
360
2021
17
0,152
1140
342
2022
18
0,144
1080
324
2023
19
0,136
1020
306
2024
20
0,128
960
288
2025
21
0,120
900
270
2026
22
0,112
840
252
2027
23
0,104
780
234
2028
24
0,096
720
216
2029
25
0,088
660
198
2030
26
0,080
600
180
2031
27
0,072
540
162
2032
28
0,064
480
144
2033
29
0,056
420
126
2034
30
0,048
360
108
2035
31
0,040
300
90
2036
32
0,032
240
72
2037
33
0,024
180
54
2038
34
0,016
120
36
2039
35
0,008
60
18
2040
36
0,000
0
0

Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr
K
Satz
Höchstbetrag
TAB4
TAB5
bis 2005
1
0,400
1900
2006
2
0,384
1824
2007
3
0,368
1748
2008
4
0,352
1672
2009
5
0,336
1596
2010
6
0,320
1520
2011
7
0,304
1444
2012
8
0,288
1368
2013
9
0,272
1292
2014
10
0,256
1216
2015
11
0,240
1140
2016
12
0,224
1064
2017
13
0,208
988
2018
14
0,192
912
2019
15
0,176
836
2020
16
0,160
760
2021
17
0,152
722
2022
18
0,144
684
2023
19
0,136
646
2024
20
0,128
608
2025
21
0,120
570
2026
22
0,112
532
2027
23
0,104
494
2028
24
0,096
456
2029
25
0,088
418
2030
26
0,080
380
2031
27
0,072
342
2032
28
0,064
304
2033
29
0,056
266
2034
30
0,048
228
2035
31
0,040
190
2036
32
0,032
152
2037
33
0,024
114
2038
34
0,016
76
2039
35
0,008
38
2040
36
0,000
0


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2023 (Prüftabelle) [1] [2]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2023 (in Euro) in Steuerklasse [3]
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
373
550
7.500
0
0
0
0
649
826
10.000
0
0
0
0
924
1.101
12.500
0
0
0
0
1.199
1.377
15.000
0
0
0
0
1.475
1.652
17.500
283
0
0
283
1.839
2.371
20.000
714
0
0
714
2.759
3.291
22.500
1.187
293
0
1.187
3.608
4.139
25.000
1.687
692
0
1.687
4.456
4.988
27.500
2.202
1.166
0
2.202
5.305
5.836
30.000
2.732
1.668
164
2.732
6.124
6.580
32.500
3.279
2.185
494
3.279
6.858
7.334
35.000
3.841
2.718
860
3.841
7.624
8.118
37.500
4.419
3.268
1.266
4.419
8.418
8.934
40.000
5.013
3.833
1.712
5.013
9.246
9.776
42.500
5.622
4.414
2.192
5.622
10.093
10.625
45.000
6.247
5.011
2.684
6.247
10.941
11.473
47.500
6.888
5.624
3.184
6.888
11.790
12.322
50.000
7.544
6.253
3.694
7.544
12.639
13.170
52.500
8.216
6.897
4.210
8.216
13.487
14.019
55.000
8.904
7.558
4.732
8.904
14.335
14.867
57.500
9.608
8.235
5.264
9.608
15.184
15.716
60.000
10.333
8.932
5.808
10.333
16.039
16.571
62.500
11.159
9.723
6.422
11.159
16.991
17.523
65.000
12.005
10.535
7.048
12.005
17.944
18.475
67.500
12.871
11.366
7.682
12.871
18.896
19.428
70.000
13.757
12.217
8.328
13.757
19.848
20.380
72.500
14.662
13.088
8.982
14.662
20.800
21.332
75.000
15.587
13.978
9.646
15.587
21.753
22.285
77.500
16.532
14.888
10.322
16.532
22.705
23.237
80.000
17.484
15.818
11.006
17.484
23.658
24.189
82.500
18.437
16.767
11.700
18.437
24.610
25.142
85.000
19.389
17.719
12.404
19.389
25.562
26.094
87.500
20.341
18.672
13.118
20.341
26.515
27.046
90.000
21.388
19.718
13.914
21.388
27.561
28.093

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


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Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2023 (Prüftabelle) [4]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2023 (in Euro) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
438
616
7.500
0
0
0
0
746
924
10.000
0
0
0
0
1.054
1.232
12.500
0
0
0
0
1.362
1.540
15.000
153
0
0
153
1.670
2.047
17.500
594
0
0
594
2.523
3.055
20.000
1.168
260
0
1.168
3.573
4.105
22.500
1.787
753
0
1.787
4.623
5.155
25.000
2.430
1.348
0
2.430
5.673
6.170
27.500
3.098
1.975
208
3.098
6.616
7.084
30.000
3.789
2.625
622
3.789
7.552
8.046
32.500
4.505
3.300
1.100
4.505
8.538
9.056
35.000
5.245
3.999
1.636
5.245
9.570
10.102
37.500
6.008
4.721
2.230
6.008
10.620
11.152
40.000
6.796
5.468
2.842
6.796
11.670
12.202
42.500
7.608
6.239
3.464
7.608
12.720
13.252
45.000
8.444
7.034
4.100
8.444
13.770
14.302
47.500
9.304
7.853
4.746
9.304
14.820
15.352
50.000
10.188
8.696
5.406
10.188
15.870
16.402
52.500
11.097
9.563
6.078
11.097
16.920
17.452
55.000
12.029
10.455
6.762
12.029
17.970
18.502
57.500
12.985
11.370
7.456
12.985
19.020
19.552
60.000
13.966
12.309
8.164
13.966
20.070
20.602
62.500
14.970
13.273
8.884
14.970
21.120
21.652
65.000
15.999
14.260
9.616
15.999
22.170
22.702
67.500
17.047
15.272
10.358
17.047
23.220
23.752
70.000
18.097
16.308
11.114
18.097
24.270
24.802
72.500
19.147
17.358
11.882
19.147
25.320
25.852
75.000
20.197
18.408
12.662
20.197
26.370
26.902
77.500
21.247
19.458
13.454
21.247
27.420
27.952
80.000
22.297
20.508
14.258
22.297
28.470
29.002
82.500
23.347
21.558
15.074
23.347
29.520
30.052
85.000
24.397
22.608
15.902
24.397
30.570
31.102
87.500
25.447
23.658
16.742
25.447
31.620
32.152
90.000
26.497
24.708
17.594
26.497
32.670
33.202

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage 2

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

(Anwendung ab 1. Juli 2023)

Inhalt


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1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung
2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag
2.4 Vorsorgepauschale
2.5 Feldlängen
2.6 Symbole
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan 2023

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen.

Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigt der Programmablaufplan eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,175 Prozentpunkte auf 3,225 %.

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2023 berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 59.850 Euro (2022: 58.050 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche

  • Zusatzbeitragssatz 1,6 % (2022: 1,3 %) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 87.600 Euro (2022: 84.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 85.200 Euro (2022: 81.000 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung

Der „Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer“ ist an den „Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023“ angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch.

2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den, den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleiches nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i.V.m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG).

Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend.

2.4 Vorsorgepauschale

Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die soziale Pflegeversicherung - der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ist immer auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen (s. § 242a SGB V) abzustellen (s. BT-Drs. 18/1529 vom , Seite 65 letzter Absatz).

Werden vom privat versicherten Arbeitnehmer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nachgewiesen, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto-)Jahresarbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. die Mindestvorsorgepauschale) aus.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von 75.000 Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 12.000 Euro im Jahr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt 9.736 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für gesetzliche Kranken-und soziale Pflegeversicherung von 5.633 Euro berücksichtigt; der typisierte Arbeitgeberzuschuss beträgt in 2023 ebenfalls 5.633 Euro. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigten Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (12.000 Euro – 5.633 Euro – 5.633 Euro =) 734 Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von (75.000 Euro – 734 Euro =) 74.266 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III 9.520 Euro.

Beispiel 2:

Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen Jahresarbeitslohn von 15.000 Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 2.400 Euro im Jahr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 155 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale bereits ein Aufwand von 1.801 Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2.400 Euro - 1.801 Euro =) 599 Euro, die den Jahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Jahresarbeitslohn von (15.000 Euro – 599 Euro =) 14.401 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 76 Euro.

Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen angeboten.

2.5 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.6 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
= Wert nach unten abrunden (z. B. Euro
= auf volle Euro abrunden)
= Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent
= auf volle Cent aufrunden)
= „übertragen nach“ (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung,

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4)

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
KRV
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
2 = wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 1,60 für 1,60 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = privat krankenversicherte Arbeitnehmer
PVS
0 = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens
1 = Pflegeversicherung in Sachsen

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BVSP
Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent
LSTLZZ
Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALOG
Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALUG
Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
TAGZ
Typisierter Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
GFB
Grundfreibetrag in Euro
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
TBSVORV
Teilbetragssatz der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (2 Dezimalstellen)
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZRE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4O
Maßgeblicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro
ZX, ZZX, HOCH, VERGL
Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro.

5. Programmablaufplan zum Erstellen der Lohnsteuertabellen 2023/PUEG Tabellensteuerung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2023 (Prüftabelle) [5] [6]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2023 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
373
551
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
651
828
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
925
1.102
12.500
12.492,00
12.527,99
0
0
0
0
1.202
1.380
15.000
14.976,00
15.011,99
0
0
0
0
1.476
1.653
17.500
17.496,00
17.531,99
288
0
0
288
1.851
2.383
20.000
19.980,00
20.015,99
733
0
0
733
2.797
3.329
22.500
22.500,00
22.535,99
1.220
298
0
1.220
3.664
4.196
25.000
24.984,00
25.019,99
1.721
695
0
1.721
4.513
5.044
27.500
27.468,00
27.503,99
2.236
1.167
0
2.236
5.361
5.892
30.000
29.988,00
30.023,99
2.775
1.672
166
2.775
6.182
6.638
32.500
32.472,00
32.507,99
3.323
2.186
522
3.323
6.916
7.396
35.000
34.992,00
35.027,99
3.894
2.724
896
3.894
7.696
8.192
37.500
37.476,00
37.511,99
4.473
3.270
1.304
4.473
8.496
9.012
40.000
39.996,00
40.031,99
5.077
3.840
1.762
5.077
9.338
9.867
42.500
42.480,00
42.515,99
5.687
4.417
2.244
5.687
10.183
10.715
45.000
45.000,00
45.035,99
6.323
5.019
2.744
6.323
11.043
11.575
47.500
47.484,00
47.519,99
6.965
5.628
3.246
6.965
11.891
12.423
50.000
49.968,00
50.003,99
7.623
6.253
3.754
7.623
12.739
13.271
52.500
52.488,00
52.523,99
8.307
6.903
4.278
8.307
13.600
14.131
55.000
54.972,00
55.007,99
8.996
7.560
4.802
8.996
14.448
14.979
57.500
57.492,00
57.527,99
9.712
8.242
5.342
9.712
15.308
15.840
60.000
59.976,00
60.011,99
10.439
8.935
5.888
10.439
16.162
16.694
62.500
62.496,00
62.531,99
11.274
9.733
6.508
11.274
17.123
17.654
65.000
64.980,00
65.015,99
12.118
10.540
7.130
12.118
18.069
18.601
67.500
67.500,00
67.535,99
12.993
11.377
7.772
12.993
19.029
19.560
70.000
69.984,00
70.019,99
13.876
12.223
8.414
13.876
19.975
20.506
72.500
72.468,00
72.503,99
14.778
13.088
9.066
14.778
20.921
21.453
75.000
74.988,00
75.023,99
15.713
13.986
9.736
15.713
21.881
22.413
77.500
77.472,00
77.507,99
16.654
14.891
10.408
16.654
22.827
23.359
80.000
79.992,00
80.027,99
17.614
15.829
11.100
17.614
23.788
24.319
82.500
82.476,00
82.511,99
18.560
16.771
11.790
18.560
24.734
25.266
85.000
84.996,00
85.031,99
19.520
17.731
12.502
19.520
25.693
26.225
87.500
87.480,00
87.515,99
20.466
18.677
13.212
20.466
26.640
27.171
90.000
90.000,00
90.035,99
21.521
19.732
14.016
21.521
27.695
28.227

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besondere Jahreslohnsteuertabelle 2023 (Prüftabelle) [7]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2023 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
439
616
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
749
926
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
1.055
1.232
12.500
12.492,00
12.527,99
0
0
0
0
1.365
1.543
15.000
14.976,00
15.011,99
155
0
0
155
1.672
2.051
17.500
17.496,00
17.531,99
601
0
0
601
2.536
3.068
20.000
19.980,00
20.015,99
1.171
263
0
1.171
3.579
4.111
22.500
22.500,00
22.535,99
1.796
760
0
1.796
4.638
5.170
25.000
24.984,00
25.019,99
2.435
1.353
0
2.435
5.681
6.176
27.500
27.468,00
27.503,99
3.099
1.976
208
3.099
6.616
7.084
30.000
29.988,00
30.023,99
3.796
2.631
626
3.796
7.562
8.054
32.500
32.472,00
32.507,99
4.507
3.302
1.100
4.507
8.542
9.058
35.000
34.992,00
35.027,99
5.253
4.006
1.642
5.253
9.581
10.113
37.500
37.476,00
37.511,99
6.012
4.725
2.232
6.012
10.625
11.156
40.000
39.996,00
40.031,99
6.806
5.478
2.848
6.806
11.683
12.215
42.500
42.480,00
42.515,99
7.613
6.244
3.468
7.613
12.726
13.258
45.000
45.000,00
45.035,99
8.456
7.045
4.108
8.456
13.785
14.317
47.500
47.484,00
47.519,99
9.311
7.859
4.752
9.311
14.828
15.360
50.000
49.968,00
50.003,99
10.189
8.697
5.406
10.189
15.871
16.403
52.500
52.488,00
52.523,99
11.105
9.571
6.084
11.105
16.930
17.461
55.000
54.972,00
55.007,99
12.031
10.457
6.762
12.031
17.973
18.505
57.500
57.492,00
57.527,99
12.996
11.380
7.464
12.996
19.031
19.563
60.000
59.976,00
60.011,99
13.970
12.314
8.166
13.970
20.075
20.606
62.500
62.496,00
62.531,99
14.983
13.285
8.892
14.983
21.133
21.665
65.000
64.980,00
65.015,99
16.005
14.266
9.620
16.005
22.176
22.708
67.500
67.500,00
67.535,99
17.062
15.286
10.370
17.062
23.235
23.767
70.000
69.984,00
70.019,99
18.105
16.316
11.120
18.105
24.278
24.810
72.500
72.468,00
72.503,99
19.148
17.359
11.882
19.148
25.321
25.853
75.000
74.988,00
75.023,99
20.206
18.417
12.668
20.206
26.380
26.911
77.500
77.472,00
77.507,99
21.250
19.461
13.456
21.250
27.423
27.955
80.000
79.992,00
80.027,99
22.308
20.519
14.266
22.308
28.481
29.013
82.500
82.476,00
82.511,99
23.351
21.562
15.076
23.351
29.525
30.056
85.000
84.996,00
85.031,99
24.410
22.621
15.912
24.410
30.583
31.115
87.500
87.480,00
87.515,99
25.453
23.664
16.746
25.453
31.626
32.158
90.000
90.000,00
90.035,99
26.512
24.722
17.604
26.512
32.685
33.217

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

BMF v. - IV C 5 - S 2361/19/10008 :009

Fundstelle(n):
JAAAJ-40685

1Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West.

2Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 1,60.

3In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1.

4Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = 0.

5Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West.

6Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 1,60.

7Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1.