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OLG Frankfurt/M. 16.02.2023 1 U 311/20, NWB 21/2023 S. 1484

Beratungsvertrag | Erfolgshonorar bei M&A Beratung

Da der Makler für den Erfolg seiner Tätigkeit, nicht aber für den Erfolg schlechthin belohnt wird, genügt es nicht, dass die Tätigkeit auf irgendeinem Weg adäquat kausal für den Abschluss ist. Dieser muss sich bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen. Die Vermutung, dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war, gilt dann, wenn zwischen dem Nachweis des Maklers und dem Vertragsschluss ein Zeitraum bis zu einem Jahr liegt.

Anmerkung:

Hier war die M&A Beraterin (nur) zu beratenden und begleitenden Tätigkeiten, nicht aber auch zu einer zum Erfolg führenden Vermittlung des Vertragsschlusses verpflichtet. Daher sei der bei einem solchen Vertrag für ein Erfolgshonorar erforderlichen vertragsadäquaten Kausalität Rechnu...

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