Gesetze: EStG § 4 Abs. 4KStG a. F. § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG a. F. § 6 Abs. 1KStG a. F. § 7 Satz 2KStG a. F. § 11 Nr. 5 Buchst. aKStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2KStG 1977 §§ 27 ff.
1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtkapitalgesellschaften - 3. Fremdspendenrahmen bei Spenden einer Sparkasse an ihren Gewährträger
Leitsatz
1. Entscheidend für die Abgrenzung der (sonstigen) Betriebsausgaben von den Spenden ist die Motivation des Ausgebenden (Anschluß an das , BFHE 151,544, BStBl II 1988, 220).
2. Maßgebend sind dabei die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden.
3. Aufwendungen für einen gemeinnützigen Zweck führen nicht schon dann zu (sonstigen) Betriebsausgaben, wenn mit den Aufwendungen die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird.
4. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch bei einer Nichtkapitalgesellschaft und damit auch bei einem Betrieb gewerblicher Art möglich (Aufgabe der in dem Urteil vom I R 43/83, BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643, vertretenen Auffassung).
5. Eine verdeckte Gewinnausschüttung einer Sparkasse liegt vor, soweit die an den Gewährträger geleistete Spende den durchschnittlichen Betrag an Spenden übersteigt, den die Sparkasse an Dritte gespendet hat.
6. In die Vergleichsbetrachtung sind nicht die Spenden einzubeziehen, die das Einkommen der Sparkasse deswegen nicht mindern, weil sie aus dem festgesetzten Teil des Jahresüberschusses geleistet wurden (vgl. hierzu , BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471).
7. Grundsätzlich ist allein auf die Fremdspenden abzustellen, die in dem Wirtschaftsjahr, bezüglich dessen der Spendenabzug zu prüfen ist, sowie in den beiden diesem Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahren geleistet wurden.
8. Offen bleibt, ob ein den Spendenrahmen sprengendes Spendenverhalten nicht in den Vergleichsmaßstab einbezogen werden kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 237 BFH/NV 1990 S. 12 Nr. 2 RAAAA-93135
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