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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 27 | Umsatzsteuer: Freiwillige Zahlungen an ein pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio als Entgelt

Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern mit längerfristigen Verträgen freiwillig an ein Fitnessstudio erbracht werden, das vorübergehend pandemiebedingt schließen muss, steht nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen und unterliegt der Umsatzsteuer. Es handele sich um keinen – nicht steuerbaren – echten Zuschuss.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. Das Schleswig-Holsteinische FG hatte in erster Instanz darüber zu entscheiden, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Fitnessstudio während der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss. Fraglich war, ob auch die Beiträge der Umsatzsteuer unterliegen, die während des Lockdowns von Mitgliedern mit längerfristigen Verträgen freiwillig – also ohne eine rechtliche Verpflichtung – weitergezahlt wurden, um das Studio in der schwierigen Zeit zu unterstützen. Das Finanzgericht entschied, dass es sich um ein steuerbares Entgelt handelt. Die Fortzahlung der Beiträge stehe in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhält...

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