BGH Beschluss v. - 3 StR 59/23

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 32 KLs 13/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.650 € und eines Mobiltelefons angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

21. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt lediglich dazu, dass die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) anzuordnen ist. Ansonsten hat sich, wie vom Generalbundesanwalt dargelegt, kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schubste der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter einen Tankstellenleiter in eine Fahrstuhlkabine und entriss diesem sodann eine Tasche mit den Wochenendeinnahmen. Anschließend begaben sich unter anderem der Angeklagte und der Mittäter zu dessen Wohnung. Nachdem der Mittäter die Beute gezählt hatte, erhielt der Angeklagte einen Anteil von 5.650 €. Demnach hatte jedenfalls im Zusammenhang mit der Beuteaufteilung nicht allein der Angeklagte Verfügungsgewalt über das Geld, sondern auch der Mittäter; denn dieser konnte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf das Bargeld nehmen (vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109; vom - 1 StR 525/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 32 Rn. 3 mwN). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Einer individuellen Benennung anderer Gesamtschuldner im Tenor bedarf es nicht (vgl. , wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN). Demgemäß ändert der Senat den Ausspruch über die Einziehung aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dass gegen den Angeklagten nicht die Einziehung eines höheren Betrages angeordnet worden ist, beschwert ihn nicht.

42. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR59.23.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-40268