BGH Beschluss v. - 2 StR 33/23

Instanzenzug: Az: 113 KLs 13/22

Gründe

11. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

22. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausführt – an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. , NStZ 2009, 287; BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed., § 472 Rn. 13).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280323B2STR33.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-40263