Online-Nachricht - Freitag, 19.05.2023

beA | Dateiname muss nach Versand genau überprüft werden (BRAK)

Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordert auch die sorgfältige Prüfung (anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens), ob auch das richtige Dokument übermittelt worden ist. Auf einen entsprechenden Beschluss des BGH (Beschluss v. - VIII ZB 80/22) weist die BRAK aktuell hin.

Sachverhalt: In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage aus einem Wohnraummietverhältnis. Der Anwalt des Beklagten wollte gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz Berufung einlegen. Er bat seine Mitarbeiterin, die Berufungsbegründung per beA an das Gericht zu senden. Aufgrund eines Fehlers benannte sie jedoch eine falsche Datei vom in „Berufungsbegründung“ um - anstelle des richtigen Dokuments vom – und versendete diese ans Gericht. Das Gericht verwarf die Berufungsbegründung wegen Verfristung als unzulässig und gewährte auch keine Wiedereinsetzung. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Anwalts.

Der Anwalt trug vor, die Eingangsbestätigung des Gerichts u.a. im Hinblick auf den Dokumentnamen überprüft zu haben. Bei der Bezeichnung „Berufungsbegründung“ sei er davon ausgegangen, alles habe funktioniert. Dabei habe er aber die Bedeutung der Tatsache missverstanden, dass tatsächlich ein Dokument mit einem Dateinamen beginnend mit „11…“ übersendet worden sei. Nach dem System der Kanzlei für die Benennung von Dateien deutet dies auf das Erstellungsdatum des Dokuments hin. Er aber habe die „11“ als Teil einer Chronologie der Schriftsätze verstanden. Weil aber mehr als diese „11“ in der verkürzten Darstellung auf der Eingangsbestätigung nicht sichtbar gewesen sei, könne ihm dies nicht jedoch angelastet werden.

Die Richter des BGH verwarfen die Rechtsbeschwerde als unzulässig:

  • Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen.

  • Hierzu ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, und zwar anhand der gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Diese Prüfung erstreckt sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.

  • Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ausgangskontrolle vorliegend unzureichend gewesen. Der Anwalt hätte sich nicht allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe zur "Bezeichnung" des Dokuments – hier „Berufungsbegründung“ - in der Rubrik "Anhänge" verlassen dürfen.

  • Diese Spalte enthält schließlich nicht den ursprünglichen Dateinamen, sondern eine vom Verfasser der beA-Nachricht beliebig ausgewählte Bezeichnung für die Datei. Daher hätte der Anwalt auch den dort gleichfalls angegebenen Namen der versandten Datei überprüfen müssen.

  • Diese Kontrolle ist darüber hinaus auch über die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung sowie anhand des Abschnitts "Zusammenfassung und Struktur" des Prüfprotokolls möglich.

  • Allein der genaue Blick auf den in der benachbarten Spalte verkürzt aufgeführten Dateinamen mit der Ziffer „11…“ hätte den Beschwerdeführer stutzig machen müssen. Schließlich hätte er wissen müssen, dass an dieser Stelle laut der Praxis in seiner eigenen Kanzlei ein Hinweis auf das Erstelldatum der Datei steht und nicht einer auf die Chronologie der Schriftsätze. Eine derart einheitliche Benennung der Schriftsätze ist laut der Rechtsprechung auch erforderlich, damit eine Verwechslung anhand des Dateinamens vermieden wird.

Hinweis:

Der Volltext des Beschlusses ist in der Rechtsprechungsdatenbank des BGH abrufbar.

Quelle: BRAK online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAJ-40235