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NWB Nr. 21 vom Seite 1507

(Auch) Umwandlungskosten folgen dem wirtschaftlichen Veranlassungsprinzip

Konsequenzen aus dem BFH-Urteil I R 25/20

Thomas Ronneberger

[i]Kusch, Verschmelzung, Grundlagen, NWB RAAAE-83079 Werden in der betrieblichen Praxis Unternehmen umgewandelt, fallen hierfür bei den beteiligten Rechtsträgern außerordentliche Kosten an. Abgesehen davon, dass diese der Höhe nach mitunter unterschätzt werden, stellt sich steuerlich die Frage, ob und in welchem Umfang diese Kosten steuerlichen Abzugsbeschränkungen unterliegen. In Bezug auf die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften hatte der BFH nunmehr Gelegenheit, sich nicht nur zu den grunderwerbsteuerlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu äußern, sondern gleichzeitig der nicht eindeutigen Begrifflichkeit der „Kosten für den Vermögensübergang“ i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG Kontur zu verleihen.

I. Systematische Einordnung

[i]Ermittlung Übernahmeergebnis führt zu ...Sofern der Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes eröffnet ist, sind für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften die steuerlichen Rechtsnormen der §§ 11 bis 13 UmwStG anzuwenden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bleibt auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der S. 1508Kosten für den Vermögensübergang (im Folgenden auch „Umwan...

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