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Mehrwertsteuerbetrugskette mit Scheinlieferungen
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wie sich eine Person strafbar macht, die in eine Mehrwertsteuerbetrugskette eingebunden ist, dabei aber tatsächlich keine Lieferungen aufgrund nicht vorhandener Verfügungsmacht über die Liefergegenstände ausführt und sich nur auf das Schreiben von Rechnungen beschränkt. Neben der Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ging es u. a. darum, ob von einer solchen Person innergemeinschaftliche Lieferungen erbracht werden können, deren Steuerfreiheit allerdings wegen Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem zu versagen ist. Zudem hat der BGH zum Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO Stellung genommen.
I. Leitsätze des Verfassers
Das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO greift nicht bezüglich der verschwiegenen Umsatzsteuer und der verschwiegenen Vorsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe, denn insoweit besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen verschwiegenen steuererhöhenden und steuermindernden Umständen (Anschluss an , NZWiSt 2015 S. 111).
Weiß der Unternehmer oder muss er um die Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem wissen, so fällt die Steuerfreihei...