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Bestandsanlagen im Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen
Der neue § 12 Abs. 3 UStG
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 2294 = BStBl 2023 I S. 7) ist ein neuer Absatz 3 in § 12 UStG angefügt worden. Der nachstehende Beitrag stellt die aus der Neuregelung resultierenden Folgen für Anlagen dar, die bereits vor Inkrafttreten dieser Neuregelung geliefert/installiert worden sind.
I. Allgemeines
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird der Betreiber der Photovoltaikanlage entlastet, da durch den Wegfall des Vorsteuerabzuges für ihn keine Notwendigkeit mehr besteht, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Hierdurch soll auch eine Bürokratieentlastung erreicht werden.
II. Anwendungszeitpunkt der Neuregelung
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem geliefert/installiert werden. Ein...