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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 11

Besteuerung von Übernachtungsmöglichkeiten in Zelten an Festivalbesucher

Dr. Christian Sterzinger

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG unterliegt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz. Anders als § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG bezieht sich § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht auf Gebäude oder Grundstücke. Damit setzt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht voraus, dass es sich bei den vermieteten Räumen mehrwertsteuerlich um ein Gebäude bzw. Grundstück handeln muss.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.

  2. Die Überlassung von fertig aufgebauten Zelten zur Übernachtung in der Nähe einer Veranstaltung auf dem Festivalgelände gegen Entgelt unterliegt daher dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG.

II. Sachverhalt

Die Klägerin bietet Festivalbesuchern in der Nähe der Veranstaltungen auf einem Festivalgelände fertig aufgebaute Zelte gegen Entgelt zur Übernachtung an. Die gebuchten Zeltunterkünfte werden durch die Klägerin im Vorfeld der Festivals auf- und im Anschluss wieder abgebaut. Die Fläche überlässt der Vera...

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