BGH Beschluss v. - StB 10/23

Durchsuchungsanordnung durch den Ermittlungsrichter beim BGH: Ausschluss der Beschwerde gegen die Art und Weise einer Durchsuchung

Gesetze: Art 19 Abs 4 GG, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 102 StPO, § 105 StPO, § 304 Abs 5 StPO

Instanzenzug: Az: StB 10/23 Beschluss

Gründe

11. Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des mit dem der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung abgelehnt worden war, gemäß § 304 Abs. 5 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom hat der Betroffene die Gehörsrüge nach § 33a StPO erhoben. Er macht geltend, der Senatsbeschluss verletze ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

22. Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet.

3a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem sich der Betroffene nicht hätte äußern können, noch zu berücksichtigendes Verteidigungsvorbringen übergangen. Der Betroffene ist im Beschwerdeverfahren über seinen anwaltlichen Vertreter zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angehört worden. Mit innerhalb der Stellungnahmefrist eingegangenem Schriftsatz hat er sich dazu geäußert. Der Senat hat die darin enthaltenen Äußerungen bei seiner Beratung gewürdigt, ihnen allerdings aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht.

4b) Soweit der Antragssteller eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beanstandet, verhilft dies der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Ein solcher Verfassungsverstoß wäre im Rahmen der Entscheidung nach § 33a StPO bereits - jedenfalls ohne Hinzutreten einer Gehörsverletzung - unbeachtlich. Der Rechtsbehelf dient nicht dazu, das angefochtene Erkenntnis des Erstgerichts in der Sache nochmals einer umfänglichen Überprüfung zu unterziehen (, juris Rn. 5 mwN; vgl. [zu § 356a StPO] BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 233/19, juris Rn. 4 mwN; vom - 1 StR 50/06, juris Rn. 1).

5Im Übrigen würde der Einwand einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG auch in der Sache nicht durchdringen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 304 Abs. 5 StPO ist nicht deshalb geboten, weil es andernfalls gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs kein Rechtsmittel gibt. Die fehlende Anfechtungsmöglichkeit ist regelmäßige Folge dieser den Ausschluss der Beschwerde abschließend regelnden Vorschrift, die wegen des - auch im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobenen (vgl. BT-Drucks. V/4086 S. 11 zu § 304 Abs. 4 StPO) - Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. , juris Rn. 5 mwN). Eingedenk dessen betreffen schon nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 5 StPO Entscheidungen, die lediglich die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung zum Gegenstand haben, nicht eine „Durchsuchung“ selbst (s. etwa , BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 2). Es handelt sich um gerichtliche Erkenntnisse analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (s. , NJW 2017, 2359 Rn. 10; vom - StB 17/22, NStZ 2022, 638 Rn. 19). Auch stellt allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen kein Kriterium dar, das eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift rechtfertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45; vom - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1). Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen, weil dessen Garantien gerade nicht die Gewährung eines Instanzenzugs fordern (BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 2705/16, NVwZ-RR 2020, 905 Rn. 16; vom - 2 BvR 77/16, NStZ-RR 2017, 379 mwN) und, anders als der Betroffene meint, der Gesetzgeber für Entscheidungen, die die Art und Weise des Durchsuchungsvollzugs betreffen, keinen Instanzenzug geschaffen hat.

Berg                    Paul                    Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:030523BSTB10.23.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-40102