BGH Beschluss v. - I ZB 59/19

Instanzenzug: Az: I ZB 59/19 Beschlussvorgehend Az: I ZB 59/19 EuGH-Vorlagevorgehend Az: 6 W 20/18vorgehend LG Mannheim Az: 7 O 120/16

Gründe

1I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. , juris Rn. 5).

2II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 5.193,16 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten der Patentanwältin.

Feddersen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZB59.19.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-40096