Die „gerichtliche Geltendmachung“ in § 325 SGB V a.F. umfasst jede Form der Rechtsdurchsetzung, sowohl aktiv als auch passiv und damit nicht nur die gerichtliche Klageerhebung, sondern auch die Aufrechnung.
Der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V a.F. steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift erst am in Kraft getreten ist und damit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufrechnung noch nicht galt.
Der Anwendung des § 325 SGB V a.F. stehen vorliegend auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Zum Einwand mangelnden wirtschaftlichen Alternativverhaltens aufgrund der nicht angewandten Beurlaubungsregelung.