1. Die MdE nach unfallbedingten Augenverletzungen richtet sich bei eingeschränktem Sehvermögen grundsätzlich nach der Sehschärfentabelle der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft. Andere mit der Funktionsminderung des Sehvermögens einhergehende Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von den Tabellenwerten erfasst, wenn sie nicht wesentlich über das normalerweise zu erwartende Beeinträchtigungsmoment hinausgehen.
2. Bei der Bewertung der MdE nach einem Arbeitsunfall am Auge stellt die Weiterentwicklung einer bereits im Unfallzeitpunkt bestehenden Schädigung am anderen Auge (hier: Verschlechterung des Sehvermögens aufgrund Linsenverletzung) jedenfalls dann einen zu berücksichtigenden Vorschaden dar, wenn die frühere Augenverletzung ebenfalls auf einem versicherten Arbeitsunfall beruht und die Verschlechterung kausal i.S.d. Theorie der wesentlichen Bedingung Folge dieses früheren Arbeitsunfalls ist.
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