BGH Beschluss v. - X ZR 117/20

Instanzenzug: Az: I-2 U 32/19vorgehend Az: 4b O 151/17 Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere steht die Auslegung des Klagepatents in der angefochtenen Entscheidung in Einklang mit der Auslegung in dem Berufungsurteil des Senats im Nichtigkeitsverfahren (, GRUR 2022, 1731 Rn. 21 ff., insbes. Rn. 31 - Brenngutkühlung).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro festgesetzt.
Bacher    
        
Kober-Dehm    
        
Marx   
        
Rombach    
        
Rensen    
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180423BXZR117.20.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-39888