Online-Nachricht - Montag, 15.05.2023

Einkommensteuer | Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung (FG)

Die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind ().

Sachverhalt: Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war der Kläger von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 € und die sog. „November- / Dezemberhilfe“ von 42.448 € gewährt.

Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Corona-Hilfen seien nach § 24 Nr. 1 i. V. mit § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten beim Kläger zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil der Kläger im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 habe der Kläger ausweislich vorgelegter betriebswirtschaftlicher Auswertungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 € erzielt. In den drei Vorjahren habe der Gewinn zwischen 55.000 € und 70.000 € gelegen und sei damit deutlich geringer gewesen. Die Auswertungen hätten zudem Umsatzerlöse (ohne die streitgegenständlichen Zuschüsse) für das Streitjahr i H. von ca. 190.000 € ausgewiesen, während diese für die drei Vorjahre bei etwa 260.000 € bis 290.000 € gelegen hätten. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer.

Das FG hat die Klage abgewiesen:

  • Es kommt dabei nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Es handelt sich nämlich jedenfalls nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 EStG. Im Streitjahr 2020 hat der Kläger lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen haben. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

  • Dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt hat, als es bei normalem Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre, ist unerheblich. Soweit sich der Kläger hiermit wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH bezieht, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, sind die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 lagen die Betriebseinnahmen aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren war, belegt letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führt jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.

Hinweis:

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2023 (RD)

Fundstelle(n):
NWB RAAAJ-39872