Gesetz zur Offenlegung von …
... Ertragsteuerinformationen verabschiedet
Der Bundestag hat am den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ (BT-Drucks. 20/5653) in 2./3. Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 20/6758) beschlossen. Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, der zufolge multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen. Hierfür wird u. a. ein neuer Unterabschnitt in den Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB eingefügt. Zudem werden u. a. die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell geändert. Wir werden auf das neue Gesetz demnächst noch ausführlich zurückkommen.
Planmäßige Abschreibung im deutschen Steuerrecht
Atilgan stellt die aktuellen steuerlichen Vorschriften zur planmäßigen Abschreibung dar und unterbreitet Vorschläge zur Verbesserung. Fast 90 Jahre nach der Einführung des § 7 EStG durch das Steueranpassungsgesetz von 1934 sei es höchste Zeit, die Vorschrift grundlegend zu überarbeiten und die planmäßige Abschreibung neuzudenken. Denn steuerliche Kalküle – wie die planmäßige Abschreibung – können bei Investitionsentscheidungen eine entscheidende Rolle spielen. Jedoch sei § 7 EStG in seiner Ausgestaltung sehr komplex und restriktiv. Ein Blick in das Handelsrecht zeigt, dass es auch einfacher geht: Denn im Gegensatz zum Steuerrecht kennt das Handelsrecht mit dem § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB eine übergreifende Vorschrift zur planmäßigen Abschreibung für alle abnutzbaren Anlagegüter.
Pkw-Nutzung durch Unternehmer und Mitunternehmer
Gewerbetreibende, Selbständige oder auch aktiv tätige Gesellschafter von Personengesellschaften stehen häufig vor der Frage, ob sie einen Pkw, der sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt wird, besser privat anschaffen sollten oder ob die Anschaffung über das eigene Unternehmen eventuell Vorteile bietet. Diese Frage lässt sich nicht für alle denkbaren Fälle unmittelbar beantworten. Vielmehr gibt es Fälle, in denen aufgrund rechtlicher Vorgaben den Betreffenden die Zuordnungsentscheidung vorgegeben wird. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, können sich nennenswerte steuerliche Nachteile für die natürliche Person, aber auch für ihr Unternehmen ergeben. Vor der Anschaffung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Pkw gilt daher die dringende Empfehlung, sich mit dem Thema zu befassen, und zwar sowohl für ertragsteuerliche als auch umsatzsteuerliche Zwecke. Gehrs/Brügge geben in ihrem einen Überblick zur Pkw-Nutzung durch Unternehmer und Mitunternehmer.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 10/2023 Seite 1
NWB GAAAJ-39867