1. Beim Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG im Zusammenhang mit vor dem geltend gemachten Verlusten sind auch ab diesem Zeitpunkt entstandene Betriebsstättengewinne aus sog. passiver Tätigkeit zu berücksichtigen - 2. Über die Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG ist im Veranlagungsverfahren zu entscheiden
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG im Zusammenhang mit Verlusten, die vor dem geltend gemacht worden sind, sind auch ab diesem Zeitpunkt entstandene Betriebsstättengewinne aus sog. passiver Tätigkeit zu berücksichtigen.
2. Darüber, ob Betriebsstättengewinne gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG hinzuzurechnen sind, ist im Veranlagungsverfahren zu entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 112 XAAAA-93078
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.