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BBK Nr. 10 vom Seite 467

Änderung der Verhältnisse nach einem Statusbescheid

Jörg Romanowski

[i]Romanowski, Verpflichtende Statusbeurteilung bei Abschluss einer DRV-Betriebsprüfung, BBK 21/2021 S. 1035 NWB FAAAH-93277 Ein nach einem Statusfeststellungsverfahren ergangener Bescheid wirkt – in zeitlicher Hinsicht – dauerhaft. Nichtsdestotrotz bleiben für Unternehmen einige Fragen: Was passiert bei künftig eintretenden Änderungen der Verhältnisse? Besteht Vertrauensschutz auf die Entscheidung, und wenn ja – wie lange? Müssen Änderungen in den Verhältnissen mitgeteilt werden? Kann der Statusbescheid unter Umständen auch über eine Betriebsprüfung der DRV geändert werden? Kann eine solche Änderung eines Statusbescheids nur zukunftsgerichtet erfolgen oder dürfte die Betriebsprüfung der DRV solche Statusbescheide auch rückwirkend aufheben?

Tatsächlich stellen sich diese Fragen in der Praxis immer häufiger, was wohl auch daran liegen mag, dass die DRV-Betriebsprüfdienste sich seit mehr als zwei Jahren schwerpunktmäßig die sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen von GmbH-Gesellschaftern und -Geschäftsführern vornehmen. Insofern soll der Beitrag einen praxisnahen Leitfaden zur Wirkung von Statusbescheiden geben.

I. Wirkung von Statusbescheiden

[i]Statusbescheid als Verwaltungsakt mit DauerwirkungStatusentscheidungen der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB V, der Clearingstelle der DRV Bund nach § 7a SGB IV oder der DRV im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV sind rechtlich gleichwertig und stellen Verwaltungsakte dar.

Bei einem Statusfeststellungsbescheid handelt es sich wegen seines Regelungsgegenstands sowie dem Zweck des Statusfeststellungsverfahrens um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Statusbescheide sind inhaltlich – nicht jedoch zeitlich – befristet. Solange die Voraussetzungen wie bei Bescheiderteilung vorliegen, entfaltet der Statusbescheid weiterhin Rechtswirkung und begründet inhaltlich Vertrauensschutz. Derartige S. 468Statusbescheide müssen Betroffene sicher aufbewahren und im Rahmen von künftigen Prüfungen vorlegen können.

II. Entscheidungsbefugnisse der DRV-Betriebsprüfung

[i]Romanowski, Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH in der Sozialversicherung, BBK 20/2020 S. 975 NWB FAAAH-60546 Mit einem sehr interessanten Fall aus einer DRV-Betriebsprüfung bei einer GmbH musste sich am das SG Darmstadt beschäftigen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stellte die DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung Sozialversicherungspflicht für zwei minderheitsbeteiligte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer fest und berechnete 131.122,92 € Sozialversicherungsbeiträge nach – obwohl für beide Gesellschafter-Geschäftsführer Statusbescheide von der Krankenkasse (TK) vorlagen, die eine abhängige Beschäftigung verneinten. Den Bescheiden räumten die Betriebsprüfer der DRV jedoch keine Rechtswirkung ein.

Das SG Darmstadt gab der klagenden GmbH Recht und hob den Bescheid der DRV mit folgender Erklärung auf:

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