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Fokus: Kein Verbraucherbauvertrag bei Herstellung nur eines einzelnen Gebäudewerks (BGH)
Der BGH hatte darüber zu urteilen, wann ein sog. Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB vorliegt und wann die Regelungen zur Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB anzuwenden sind. Lesen Sie im aktuellen Fokus, ob bereits die Erbringung eines einzelnen Gewerks für den Bau eines neuen Gebäudes zu einem Verbraucherbauvertrag führen kann (, NWB HAAAJ-37674).
Sachverhalt
In dem vom BGH entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Verpflichtung der Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung. Beklagt waren Eheleute, die als private Bauherren einen Neubau errichten ließen. Die Gewerke wurden dabei jeweils an einzelne Bauunternehmer vergeben. Der Rohbau wurde in dem Zeitraum von Januar 2018 bis August 2018 errichtet, die restliche Arbeit anschließend bis Januar 2019.
Die Klägerin erbrachte die Innen- und Außenputzarbeiten von November 2018 bis Januar 2019. Im Vertrag waren die Arbeiten auf Einheitsbasis vereinbart worden. Die Angebotssumme lautete auf 28.699,61 €. Die Abschlagsrechnung i. H. von 29.574,80 € bezahlten die beklagten Eheleute i. H. von 20.337,61 €.
Die Klägerin forderte nach Abzug einer Provision durch Schreiben eines Rechtsanwalts vom