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NWB-BB Nr. 6 vom Seite 186

Die Haftungsbegrenzung einer GmbH (& Co. KG) – nur eine Illusion?

Darum sollten kleine Start-Ups auch andere Rechtsformen prüfen

WP/StB Dr. Sebastian Haas

Für viele Existenzgründer oder Unternehmensnachfolger ist es ein logischer Schritt, für die unternehmerische und risikobehaftete Tätigkeit eine haftungsbeschränkte Rechtsform zu wählen. Das sind typischerweise eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG. Oftmals hört an dieser Stelle aber die Überlegung zur Haftung auf und es wird nicht darüber nachgedacht, mit welchen Pflichten ein solches Privileg einhergeht. Ebenso wenig ist vielen Geschäftsführern solcher Gesellschaften nicht bewusst, dass diese als Organ der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich sind und ansonsten ihrerseits mit dem Privatvermögen einstehen müssen. An vielen Stellen wird eine Brücke zwischen der Haftung und der operativen Geschäftsführung geschlagen, sollte diese nicht „optimal“ ablaufen. Dieser Beitrag stellt einige der wesentlichen Pflichten und die damit verbundenen Risiken für die Geschäftsführer dar.

Kernaussagen
  • Die einmalige Zahlung des Stammkapitals bei einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform führt auf keinen Fall zu einer vollen Haftungsbefreiung, vor allem, falls die Gesellschafter auch die Geschäftsführung übernehmen.

  • Die Aufgabe des Geschäftsführers ist nicht nur im operativen Geschäft herausfordernd, sondern in Zeiten immer weiter ausgeweiteter Bürokratie zunehmend bürokratisch anspruchsvoll.

  • Für ein kleines Start-Up mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Personal sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine haftungsbeschränkte Rechtsform mit den mit ihr verbundenen höheren Kosten tatsächlich die optimale Wahl ist oder die „einfache“ Variante eines Einzelunternehmens bzw. einer oHG nicht die bessere Lösung darstellt.

I. Ausgangslage

Dem Wunsch einer Begrenzung der Haftung auf das Firmenvermögen und damit gleichzeitig dem Schutz des Privatvermögens wird bereits seit dem ersten GmbH-Gesetz (GmbHG) am 20.4.1892 Sorge getragen. Insbesondere in den letzten Jahren hat die Nutzung dieser Rechtsform zugenommen, wozu sicherlich auch die Einführung der sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geführt hat. Hierunter versteht man vom Rechtsrahmen her eine GmbH, die jedoch mit einem geringeren Stammkapital als den üblichen 25.000 € ausgestattet werden kann.

Ist die Geschäftsgründung oder die Übernahme einer bestehenden GmbH jedoch einmal vollzogen, wird den „Bedingungen“ für die Haftungsbeschränkung oftmals keine Aufmerksamkeit mehr gewidmet. Hierbei wird übersehen, dass diese Privilegien keine Einbahnstraße darstellen. Der Gesetzgeber hatte im GmbH-Gesetz wie auch beim Handelsgesetzbuch den Schutz der Gläubiger vor Augen. D. h. der Kaufmann in Form einer GmbH kann sich auf seine Haftungsbeschränkung verlassen, wenn er im Rahmen des Gläubigerschutzes handelt und niemandem durch sein Verhalten einen finanziellen Schaden zufügt.

Der Oberbegriff hierfür ist der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer nach §43 GmbHG, der eben nach diesen Grundsätzen arbeitet. Diesen unbestimmten – und sicherlich teilweise auch sehr unterschiedlich ausgelegten – Begriff versucht man durch verschiedene Vorschriften in diversen Gesetzen mit Leben zu füllen:

Diese Vorschriften verbinden Haftung und operative Geschäftsführung, da – stark vereinfacht – eine schlechte Geschäftsführung schnell zu einer Haftung führen kann.

Zudem waren die Pflichten des Geschäftsführers Gegenstand unzähliger Urteile des Bundesgerichtshofs, welcher als oberstes Zivilgericht für dessen Auslegung zuständig ist.

Im Folgenden werden die wesentlichen Pflichten sowie die Konsequenzen der Nichterfüllung dargestellt. Hierbei soll u. a. auf die in den letzten Jahren hinzugekommenen Pflichten eingegangen werden. Nicht behandelt werden die Haftungstatbestände bei Gründung, also z. B. die Differenzhaftung.S. 187

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