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Diskussionsbeitrag – (keine) Vorsteuervergütung bei steuerpflichtigen Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen?
Anmerkungen zum neuen § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG
Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren nicht erfüllt sind, entsteht Umsatzsteuer im Abgangsland der Lieferung. Die Neutralität der Umsatzsteuer wird dann für den ausländischen Abnehmer über das Vorsteuervergütungsverfahren erreicht. Der Beitrag diskutiert die Frage, ob die neue Rückausnahme vom Vergütungsverfahren zu einem konsistenten Ergebnis führt.
I. Hintergrund
Im Rahmen des JStG 2022 (, BGBl I 2022, 2294) wurde die Vorschrift zum Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) mit Wirkung zum um folgenden Satz 3 ergänzt.
„Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 steuerfrei sein können.“
Ausweislich der Gesetzesbegründung wird damit (lediglich) das bereits seit vielen Jahren geltende EU-Recht in deutsches Gesetz umgesetzt. Tatsächlich gilt ein Ausschluss von...