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BFH bestätigt aktive beSt-Nutzungspflicht auch bei Priorisierung mittels sog. „Fast-Lane“
Nunmehr hat auch der zur mittlerweile aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) entschieden, auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur Priorisierung durch eine sog. „Fast-Lane-Registrierung“.
I. Leitsätze (amtlich)
Steuerberatern steht seit dem mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen.
Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. „fast lane“) Gebrauch gemacht hat.
II. Sachverhalt
Die Vorinstanz wies die Klage der Klägerin ab (). Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einem Steuerberater, am zugestellt. Mit am (per Telefax) beim BFH eingegangenem Schreiben hat die Klägerin durch ...