Online-Nachricht - Donnerstag, 11.05.2023

Zollrecht | Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam (BFH)

Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (DVO 2016/1647 und DVO 2016/2257) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die Europäische Kommission gem. Art. 266 AEUV zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die Europäische Kommission unverändert geblieben ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst wurde.

Sachverhalt: Im Jahr 2005 setzte der Rat der Europäischen Union einen Antidumpingzoll fest, aufgrund dessen chinesische und vietnamesische Schuhproduzenten bei der Kommission beantragten, wie Hersteller in Marktwirtschaftsländern behandelt zu werden und individuelle Antidumpingzollsätze zahlen zu dürfen. Diese Anträge bearbeitete die Kommission jedoch nicht. Mit Urteil v. (C-659/13 und C-34/14), vertrat der EuGH seine Rechtsauffassung, dass der Antidumpingzoll auf Schuhe grundsätzlich zu Recht eingeführt worden sei. Das gelte jedoch nicht in Bezug auf Hersteller, deren Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung unberücksichtigt geblieben sind. Die Kommission beabsichtigte sodann, nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze zu bestimmen. Dazu forderte sie die Zollbehörden mit der Verordnung vom auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge vorzulegen, um sie selbst prüfen und über die unbearbeiteten Anträge der ausführenden Hersteller entscheiden zu können. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen (s. unsere Online-Nachricht v. 3.5.2016).

Die Klägerin beantragt, das HZA zu verpflichten, ihr den Betrag zu erstatten, sowie das HZA zu verpflichten, für zu erstattende Antidumpingzölle Zinsen nach § 238 AO beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen.

Der BFH führte aus:

  • Soweit die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 durch den EuGH für ungültig erklärt wurden, weil die Europäische Kommission nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die Europäische Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet i. S. von Art. 236 Abs. 1 ZK.

  • Für die Entstehung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls besteht eine Rechtsgrundlage. Der Rechtsgrund für die Zahlung des Antidumpingzolls ist nicht infolge der Beanstandung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 durch den EuGH und der anschließenden Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens durch die Kommission nachträglich entfallen.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB PAAAJ-39637