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Bankenhaftung bei Kontokorrentkonto im Soll
Der Gesetzgeber hat § 13c UStG eingeführt, um Steuerausfälle bei Abtretungen, insbesondere Globalzessionen zu verhindern. Zuvor ist es zu erheblichen Steuerausfällen bei der Umsatzsteuer gekommen, da Banken von der Zession bei der Vereinnahmung von Kundenforderungen Gebrauch gemacht haben. Der betreffende Bankkunde konnte dann nicht mehr frei über die auf seinem Konto eingehenden Beträge verfügen. Die Bank vereinnahmte die Beträge einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Entscheidend für die Anwendung des § 13c UStG ist daher, dass die Bank Geldbeträge vereinnahmt, die auf einem Girokonto eingehen. Die vorliegende Entscheidung klärt, wann ein Vereinnahmen vorliegt, wenn sich das Konto im Soll, aber im Rahmen einer vereinbarten Kreditlinie befindet.
I. Leitsatz (amtlich)
Die kontoführende Bank haftet mangels Vereinnahmung nicht nach § 13c UStG, solange die Kreditlinie des Kontokorrentkontos des Steuerschuldners eingehalten wird.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Bank, hatte einer GmbH ein Geschäftskonto und eine Kreditlinie eingerichtet. Die GmbH berechnete teilweise Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, ohne die erforderliche Gestattung des Finanzamts. Zur Sicherung ihrer Ansprüche trat die GmbH Fo...