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Pensionsverpflichtungen, deren Höhe von Wertpapieren abhängt, an deren Wertsteigerung auch der Arbeitgeber partizipiert
I. Sachverhalt
Die A GmbH hat Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Es handelt sich dabei um eine Direktzusage. Der Versorgungsberechtigte kann bestimmte Gehaltsanteile, statt sie sich auszahlen zu lassen, einem individuellen Pensionskonto gutschreiben lassen. Diese Mittel werden sodann in Investmentfonds angelegt.
In den Leistungsfällen Alter, Invalidität und Tod (Hinterbliebenenversorgung) kommt es jeweils zur einmaligen Auszahlung eines Altersversorgungs-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungskapitals, dessen Höhe dem Guthaben des individuellen Pensionskontos entspricht, mindestens aber dem fiktiven Guthaben nach Mindestverzinsung i. H. von 2 % p. a. Der Anlageerfolg (bspw. Kurssteigerung der Fondsanteile, Veräußerungsgewinne etc.) steht den Versorgungsberechtigten nur anteilig, nämlich zu 70 % zu. Die A GmbH partizipiert daran demzufolge im Umfang von 30 %.
Um die Altersversorgungsansprüche und -anwartschaften der Versorgungsberechtigten zu sichern, hat die A GmbH mit einem Treuhänder ein Contractual Trust Arrangement (CTA) vereinbart. Grds. hat die A GmbH keinen Anspruch gegen den Treuhänder auf Herausgabe bzw. Rückübertragung von Treuhandvermögen.
Lediglich im Fall der Überdeckung kann eine Rückübertragung verlangt werden. Zu einer Überdeckung kann es vor allem deshalb kommen, weil nicht die ganze Wertsteigerung der Investmentfondsanteile das individuelle Pensionskonto des jeweiligen Versorgungsberechtigten erhöht.
II. Fragestellung
Fraglich ist, ob es sich im Hinblick auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss der A GmbH um eine sog. wertpapiergebundene Altersversorgungszusage i. S. des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB handelt.
Fraglich ist außerdem, ob die Investmentfondsanteile die Deckungsvermögenseigenschaft i. S. des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB haben.