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StuB Nr. 10 vom Seite 426

Antrag auf Optionsverschonung von Betriebsvermögen

Anmerkung zum

RA Lukas Beck und WP/RA/StB Niels Doege

Laut der derzeitigen Verwaltungsauffassung (R E 13a.21 Abs. 1 ErbStR 2019) kann bei dem Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten der Antrag auf Gewährung der sog. Optionsverschonung (vollständige Steuerbefreiung) nach § 13a Abs. 10 ErbStG nur einheitlich gestellt werden. Mit dem nachstehend vorgestellten das zwar noch zur alten Rechtslage ergangen ist, aber auf die aktuelle Fassung der §§ 13a, 13b ErbStG übertragen werden kann, tritt der BFH dieser Auffassung der Finanzverwaltung erfreulicherweise entgegen. Gleichzeitig urteilte er jedoch auch, dass ein Rückfall auf die Regelverschonung (85%ige Steuerbefreiung) – wie ihn die Finanzverwaltung unter gewissen Voraussetzungen gewährte – nach der unwiderruflichen Stellung des Optionsantrags nicht in Betracht kommt. Der BFH verschärft damit die sog. Optionsfalle.

Kernaussagen
  • Nach Auffassung des BFH ist für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG a. F. jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert zu betrachten. Folglich kann auch der Antrag auf Optionsverschonung für jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert gestellt werden.

  • Wird der Antrag auf Optionsverschonung gestellt, kann entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Regelverschonung nicht mehr gewährt werden.

  • Dem Stpfl. ist zu raten, den Antrag auf Optionsverschonung möglichst spät zu stellen, im Idealfall erst nach erfolgter Betriebsprüfung.

I. Sachverhalt

[i]Carlé, Optionale Vollverschonung von Betriebsvermögen, NWB 43/2022 S. 3021, NWB AAAAJ-25006 Höne, Unentgeltliche Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensvermögen, Prüfung von Steuerbegünstigungen, NWB-EV 2/2023 S. 49, NWB PAAAJ-31815 Im Urteilsfall wurden der späteren Klägerin am von ihrer Mutter schenkweise Kommanditbeteiligungen an vier KGs übertragen, für die das FA im Rahmen der Schenkungsteuerveranlagung zunächst die Regelverschonung des § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 13b Abs. 4 ErbStG a. F. i. H. von 85 % gewährte. In der Folge stellte das FA für die Kommanditbeteiligungen jeweils die Verwaltungsvermögensquoten fest. Dabei teilte es für die Kommanditbeteiligung 2 eine Verwaltungsvermögensquote von 13,74 % mit, womit nach alter Rechtslage die für die Optionsverschonung erforderliche Verwaltungsvermögensquote von maximal 10,00 % überschritten wurde (§ 13a Abs. 8 ErbStG a. F.). Bei einer einheitlichen (kumulierten) Berechnung der Verwaltungsvermögensquote für alle vier Kommanditbeteiligung zusammen betrug die Quote hingegen weniger als 10 %.

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