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BVerfG Urteil v. - 1 BvR 171/89 BStBl 1990 II S. 103

- Erbschaftsteuer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft - Steuersatz von 62 v. H. nicht verfassungswidrig - Heranführung der Einheitswerte an die Verkehrswerte als Ziel einer Neubewertung

Leitsatz

1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt werden.

2. Ein Steuersatz von 62 v.H. bei der Erbschaftsteuer verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG.

3. Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben, daß für die Festsetzung der Erbschaftsteuer beim Grundbesitz der Einheitswert und bei Wertpapiervermögen etwa der Kurswert bestimmend sind, können zu keiner Herabsetzung der Erbschaftsteuer führen; denn eine Neubewertung des Grundbesitzes könnte nur mit dem Ziel erfolgen, die Einheitswerte (näher) an die Verkehrswerte heranzuführen.

4. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teils unzulässig ist, teils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(Leitsatz vom BMF gebildet)

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 103
NAAAA-93038

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BVerfG, Urteil v. 15.11.1989 - 1 BvR 171/89

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