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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 2502/22

Gesetze: SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB VI § 13; SGB VI § 15; SGB IX § 14; SGB IX § 42; SGB I § 16; SGB IX § 39

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nimmt ein Rehabilitationsträger einen Antrag für einen anderen Rehabilitationsträger auf (zB auf dessen Antragsvordrucken), ist er nicht erstangegangener Rehabilitationsträger. Die Stellung des Antrags "über die Krankenkasse" an den Rentenversicherungsträger ist daher als Antrag bei diesem zu verstehen.

2. Begehrt der Versicherte konkret eine stationäre medizinische Rehabilitation, erfordert dies eine Ermessensreduktion auf Null.

Fundstelle(n):
DAAAJ-39372

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2023 - L 10 R 2502/22

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