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StuB Nr. 10 vom Seite 416

Keine Drittanfechtung des Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 2 KStG bei „vergessenem“ Zugang zum steuerlichen Einlagekonto

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof Dr. Hans Ott

Bei einer versehentlich nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfassten Einlage ist der Gesellschafter nach dem nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG anzufechten. Mit dem vorstehenden Urteil hat der BFH entschieden, dass dem Gesellschafter in den Fällen der „vergessenen“ Einlage kein Drittanfechtungsrecht zusteht und somit in der Praxis eine Rechtsschutzmöglichkeit versagt, gegen einen bereits bestandskräftigen Feststellungsbescheid vorzugehen. Mit der Entscheidung des BFH und den praktischen Auswirkungen beschäftigen sich die nachfolgenden Ausführungen.

Kernaussagen
  • Der die Möglichkeit der Drittanfechtung gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i. S. des § 27 Abs. 2 KStG abgelehnt.

  • In den vielfältigen Fällen eines „vergessenen“ Zugangs zum Einlagekonto verbleibt in der Praxis somit nur die Möglichkeit, eine Berichtigung als offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO zu beantragen.

  • Positiv ist hervorzuheben, dass der BFH den Anwendungsbereich des § 129 AO in seiner jüngeren Rechtsprechung erweitert hat.

I. Urteilssachverhalt

[i]Ott, Der „vergessene“ Zugang zum steuerlichen Einlagekonto als offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO, StuB 21/2022 S. 822, NWB WAAAJ-24994 de Man, Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG, Grundlagen, NWB EAAAF-82078 Der dem zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich als nahezu typischer Fall eines „vergessenen“ Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto dar. Eine inländische GmbH (X-GmbH) hatte von ihrer ausländischen Gesellschafterin (einer AG dänischen Rechts) im Jahre 2007 eine Einzahlung in die Kapitalrücklage i. H. von ca. 800.000 € erhalten. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum gem. § 27 Abs. 2 KStG wurde der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto versehentlich nicht erfasst und der Bestand des Einagekontos zum mit 0 € angegeben. Das FA hat das steuerliche Einlagekonto zum erklärungsgemäß mit 0 € festgestellt. Der Feststellungsbescheid, der zunächst aus nicht verfahrensgegenständlichen Gründen nochmals geändert wurde, ist dann bestandskräftig geworden.

Erst im Jahre 2015 machte die X-GmbH gegenüber dem FA geltend, der Feststellungsbescheid zum sei wegen der im Jahre 2007 geleisteten, jedoch nicht berücksichtigten Einlage nichtig. Hilfsweise wurde eine Änderung nach § 129 AO beantragt. Sowohl der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit als auch die Berichtigung nach § 129 AO wurden vom FA abgelehnt.

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