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BBK Nr. 10 vom

Änderung der Verhältnisse nach einem Statusbescheid

Jörg Romanowski

Ein nach einem Statusfeststellungsverfahren ergangener Bescheid wirkt – in zeitlicher Hinsicht – dauerhaft. Nichtsdestotrotz bleiben für Unternehmen einige Fragen: Was passiert bei künftig eintretenden Änderungen der Verhältnisse? Besteht Vertrauensschutz auf die Entscheidung, und wenn ja – wie lange? Müssen Änderungen in den Verhältnissen mitgeteilt werden? Kann der Statusbescheid unter Umständen auch über eine Betriebsprüfung der DRV geändert werden? Kann eine solche Änderung eines Statusbescheids nur zukunftsgerichtet erfolgen oder dürfte die Betriebsprüfung der DRV solche Statusbescheide auch rückwirkend aufheben?

Das Statusverfahren auf Antrag nach § 7a SGB IV mag auch nach den gesetzlichen Änderungen seit dem einfacher geworden sein – ein gewisser Aufwand bleibt. Es ist jedoch eine hervorragende Lösung für alle, die beizeiten eine rechtlich sichere Beurteilung ihrer Vertragsverhältnisse im sozialversicherungsrechtlichen Sinne haben und nicht allein auf Glück bauen wollen.

Gerade wenn es um die Beurteilungen hinsichtlich der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer GmbH geht, sollten die Regelungen des GmbHG nicht unbeachtet bleiben....

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