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Verbuchung und Abbildung der Vorsteueraufteilung in der USt-Voranmeldung und -Jahreserklärung
Werden Leistungsbezüge an einen Unternehmer erbracht, der steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausführt, ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG unter Beachtung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung aufzuteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob und ggf. nach welcher wirtschaftlichen Methode die Aufteilung der Vorsteuer vorgenommen werden kann.
In BBK 7/2023 haben Rätke/Tiede die Grundsätze der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Ausführungen der Finanzverwaltung im dargestellt. Dieser Beitrag zeigt nun vertiefend die zutreffende Verbuchung der Vorsteueraufteilung insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG. Hinweise zur möglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG runden die Beispiele ab.
I. Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG
§ 22 UStG schreibt nicht vor, wie die Aufzeichnungen beschaffen sein müssen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie des § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unterne...