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Hinterziehung von Umsatzsteuer bei Einstufung als Jahreszahler
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in Betracht kommt, wenn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Finanzverwaltung veranlasst wurde, den Steuerpflichtigen nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG als Jahreszahler einzustufen. Zudem ging es auch um Fragen, wann eine Suspendierung der Strafbewehrung von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten vorliegt, wenn andernfalls der Steuerpflichtige gezwungen wäre, sich selbst im Steuerstrafverfahren zu belasten.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Auch wenn die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG durch Täuschung der Finanzbehörde veranlasst wurde, dauert bis zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts die Befreiung mit der Folge an, dass dann keine Steuerhinterziehung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen begangen werden kann. In diesem Zusammenhang kommen aber mit dieser Befreiung verbundenen Nebenbestimmungen i. S. von § 120 AO Bedeutung zu.
Die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird suspendiert, wenn vor Ablauf der Abgabefrist dem Betroffenen bekannt gegeben wurde, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren betre...