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Eingeschränktes Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters erschwert Sanierung und Restrukturierung
BGH verneint entsprechende Anwendung des § 166 InsO auf sonstige Rechte
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 166 InsO) hat in der Praxis der gerichtlichen Restrukturierung große Bedeutung. Dürfte der Insolvenzverwalter massezugehörige bewegliche Sachen, die er in – mindestens mittelbaren – Besitz genommen hat, nicht verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO) und Forderungen nicht einziehen (§ 166 Abs. 2 InsO), nur weil daran Rechte Dritter bestehen, wären Betriebsfortführungen mit dem Ziel einer Sanierungslösung durch Insolvenzplan oder Unternehmensverkauf schwieriger umzusetzen. Umstritten war bislang, ob sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwendung des § 166 InsO auch auf sonstige Rechte (Gesellschaftsanteile, Markenrechte, Patente, Urheberrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte usw.) erstreckt. Der Bundesgerichtshof (Versäumnisurteil v. - IX ZR 145/21, NWB SAAAJ-30398) hat kürzlich diese Frage zum Nachteil des Insolvenzverwalters entschieden. Der folgende Beitrag fasst den Hintergrund und die Konsequenzen dieser praxisrelevanten Entscheidung zusammen.
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I. Grundzüge des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters
Durch Insolvenzeröffnung beschlagnahmte Gegenstände unterfallen grds. dem Verwertu...