Selbständiger ,,Aktionsleiter'' für Absatz von Bausparverträgen ist gewerblich tätig
Leitsatz
1. Ein selbständiger ,,Aktionsleiter'' einer Bausparkasse erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn seine Tätigkeit eng mit dem Absatz von Bausparverträgen verbunden ist. Eine enge Verbindung dieser Art besteht, wenn er die örtlichen Vertreter bei gezielten Verkaufsaktionen unterrichtend unterstützt und einen Anteil an den in seinem Bezirk aufkommenden Abschlußgebühren erhält.
2. Die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfordert neben einem betriebswirtschaftlichen Studium oder vergleichbaren Selbststudium eine Tätigkeit, die sich zumindest auf einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich erstreckt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 965 BFH/NV 1989 S. 42 Nr. 10 TAAAA-93010
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