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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 2524/97 G EFG 2002 S. 96

Gesetze: GewStG § 1 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, HGB § 84 Abs. 1 Satz 1, HGB § 84 Abs. 1 Satz 2, HGB § 84 Abs. 2, HGB § 86 Abs. 2, HGB § 92 Abs. 1, HGB § 92 Abs. 5, HGB § 92a

Selbständigkeit des Bezirksdirektors einer Bausparkasse

Leitsatz

  1. Für die Abgrenzung zwischen einem selbständigen und einem angestellten Bausparkassenvertreter kommt es maßgeblich auf die im HGB geregelten Unterscheidungsmerkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit und der freien Bestimmung der Arbeitszeit an.

  2. Die Tätigkeit des Bezirksdirektors einer Bausparkasse, der als eigenverantwortlicher Leiter der Außendienstorganisation lediglich allgemein umrissene Zielvorgaben, insbesondere hinsichtlich des Umsatzes, zu erfüllen hat, und am Erfolg der Vertragsabschlüsse der ihm unterstellten Vertreter über sogenannte Superprovisionen partizipiert, ist danach als selbständig zu qualifizieren.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 420 Nr. 7
EFG 2002 S. 96
EFG 2002 S. 96 Nr. 2
DAAAB-07394

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2001 - 18 K 2524/97 G

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