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Zur Steuerpflicht mittelbarer Leistungen für die Seeschifffahrt
Nach § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 UStG sind sog. Vorstufenumsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt steuerfrei. Hierbei handelt es sich um Umsätze, die auf Wirtschafts- und Umsatzstufen getätigt werden, die der eigentlichen Seeschifffahrt und Luftfahrt vorausgehen. Es handelt sich um Umsätze, die regelmäßig an die Unternehmer der Seeschifffahrt und der Luftfahrt bewirkt werden. Umsätze auf einer Vorstufe können selbst dann als steuerfreie Vorumsätze in der Seeschifffahrt behandelt werden, wenn sie nicht identisch mit Leistungen auf einer nachfolgenden Stufe sind (z. B. mit solchen, die unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffes erbracht werden), aber ihrem Wesensgehalt nach vollumfänglich in eine Leistung auf der nachfolgenden Stufe eingegangen sind. Gleiches gilt entsprechend für Vorumsätze in der Luftfahrt. Die Steuerbefreiung erstreckt sich aber nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes (oder Flugzeuges) ihrem Wesen nach nicht feststeht.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht...