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Steuerliche Behandlung von Schuldzinsen
Schuldzinsen können steuermindernd als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle stehen oder durch den Betrieb veranlasst sind. Gerade in aktuellen Zeiten, in denen die Zinsen wieder steigen, kommt dem steuermindernden Abzug von Schuldzinsen eine gewichtige Bedeutung zu. Dem uneingeschränkten steuermindernden Abzug von Schuldzinsen stehen allerdings gesetzliche Abzugsbeschränkungen sowie teilweise Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen entgegen. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen.
Steuermindernder Abzug von Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG regelt, dass Schuldzinsen Werbungskosten darstellen, soweit sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist der praktische Anwendungsbereich des Abzugs von Schuldzinsen klein. Im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Abzug von Werbungskosten ohnehin ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Ein großer praktischer Anwendungsbereich ergibt sich im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
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