BVerwG Beschluss v. - 2 KSt 2/22

Anfechtungsklage gegen Änderung des Nachnamens eines Kindes

Gesetze: § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 40 GKG, § 42 Abs 1 GKG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 4 B 38.12vorgehend Az: 26 K 255.09 Urteil

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschluss vom den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren (BVerwG 2 C 6.22) auf den sog. Regelstreitwert in Höhe von 5 000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht geltend, der Wert des Streitgegenstandes sei in Anlehnung an Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 GKG a. F. festzusetzen, ohne den seiner Ansicht nach zutreffenden Wert zu beziffern.

22. Das als Gegenvorstellung zu wertende Begehren ist unbegründet.

3Nach dem im maßgebenden Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG) geltenden § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, mithin sein Interesse an der erstrebten Entscheidung. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entscheidend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 € anzunehmen.

4Den in der Revisionsinstanz gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung einer Unteralimentation bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG ( 2 C 50.16 - n. v.; vgl. zur obergerichtlichen Rechtsprechung zuletzt etwa OVG Weimar, Beschluss vom - 2 KO 333/14 - ThürVGRspr 2017, 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom - 5 LC 228/15 -, juris Rn. 468; 14 ZB 16.869 - juris Rn. 33; - juris; - n. v.).

5Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers greift weder in Anlehnung an Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs die speziellere Streitwertregelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ein noch liegen sonstige genügende Anhaltspunkte für eine anderweitige Streitwertfestsetzung vor.

6Gegenstand des Rechtsstreits war nicht ein Anspruch auf (Nach-)Zahlung einer konkreten Besoldung, sondern allein die Feststellung, dass die gewährte Besoldung in einem bestimmten Zeitraum nicht amtsangemessen war. Die materielle Prüfung eines solchen Feststellungsbegehrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Bejahendenfalls ist nicht weiter zu untersuchen, um welchen Betrag eine evident unzureichende Besoldung zu erhöhen ist, um dem Alimentationsprinzip zu genügen. Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die in Streit stehenden Besoldungsvorschriften mit dem Grundgesetz für unvereinbar, ist es Sache des zuständigen Besoldungsgesetzgebers, tätig zu werden und die Höhe der Besoldung neu zu regeln.

7Die betragsmäßige Differenz zwischen der gewährten und der begehrten amtsangemessenen Besoldung war zu dem für die Streitwertbemessung maßgebenden Zeitpunkt (§ 40 GKG) auch nicht durch gerichtliche Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 1 GKG oder des § 52 Abs. 1 GKG bestimmbar. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersieht, dass die vom u. a. - BVerfGE 139, 64) entwickelten Maßstäbe für die Amtsangemessenheit der Besoldung kein Berechnungsmodell vorgeben, aus dem ein bezifferbarer und damit voraussehbarer Betrag folgt, den der Besoldungsgesetzgeber mit einer Neuregelung nur noch formal umzusetzen hat. Die zahlenbasierten Parameter sind auf einer ersten Prüfungsstufe zu beachten, der sich jedenfalls auf einer zweiten Prüfungsstufe eine nicht prognostizierbare Gesamtabwägung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien anschließt.

8Die auf der Grundlage des Berliner Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. S. 678) an den Kläger nachgezahlten Beträge sind für die auf den Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszugs (§ 40 GKG) bezogene Streitwertbemessung ohne Bedeutung.

9Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom (vormals BVerwG 2 C 56.16) gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG entfaltet keine Bindungswirkung und stand der abweichenden endgültigen Festsetzung des Streitwerts nicht entgegen.

103. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:081222B2KSt2.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-38771