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BFH Urteil v. - I R 89/85 BStBl 1989 II S. 854

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2KStG § 27 Abs. 3 Satz 2

1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH - 2. Zur Unterscheidung zwischen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 und einer anderen Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG

Leitsatz

1. Die Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter- Geschäftsführers einer neu gegründeten GmbH ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beurteilen.

2. Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter- Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln.

3. Umsatzabhängige Tantiemen werden dem Geschäftsführer einer GmbH nur ausnahmsweise versprochen. Entsprechend können sie steuerrechtlich nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Die Voraussetzungen des Ausnahmefalles sind von demjenigen darzulegen, der die steuerrechtliche Anerkennung begehrt.

4. Zur Unterscheidung zwischen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 und einer anderen Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 854
BFH/NV 1989 S. 44 Nr. 10
MAAAA-92973

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BFH, Urteil v. 28.06.1989 - I R 89/85

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