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(Nicht-)Passivierung einer Rückbauverpflichtung in Abhängigkeit von der Mietvertragsdauer
I. Sachverhalt
M mietet ab zum Betrieb eines großen Drogeriemarkts ein Gebäude von V an. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von zehn Jahren, gewährt M aber eine spätestens zum auszuübende Option auf Verlängerung um weitere zehn Jahre. Zum Vertragsbeginn baut M auf eigene Kosten eine hochwertige und energieeffiziente Klimaanlage ein. Bei Ablauf des Mietverhältnisses kann V wahlweise deren Rückbau oder entschädigungslosen Verbleib verlangen.
Angesichts der Hochwertigkeit der Anlage und einer geschätzten technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren geht M mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass V bei Beendigung des Mietverhältnisses
nach zehn Jahren den entschädigungslosen Verbleib,
nach 20 Jahren den Rückbau
verlangen würde.
M hält aus Sicht des Mietbeginns die Ausübung der Verlängerungsoption für wenig wahrscheinlich, wird aber bis zum Ablauf des 9. Jahres Wettbewerbs- und Kaufkraftentwicklung usw. beobachten, um diese Einschätzung zu überprüfen.
II. Fragestellungen
Wie ist die Rückbauverpflichtung in den Jahren 1 ff. bei M zu behandeln?
Was ändert sich, wenn M in der Periode 09 die Verlängerungsoption doch ausübt?