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StuB Nr. 9 vom Seite 381

Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs

Anmerkungen zum

Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster

Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, das vom Arbeitnehmer für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unentgeltlich oder verbilligt genutzt werden kann, zählt zu den beliebtesten Gehaltsextras. Soll für die erforderliche Vorteilsbesteuerung der Bewertungsansatz nach der 1 %/0,03 %-Bruttolistenpreismethode (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG) mit den nutzungsunabhängigen pauschalen Wertansätzen vermieden werden, besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil anhand der sog. Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) zu ermitteln. Für die Besteuerung der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ist neben der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der Belegnachweis der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen materiell-rechtliche Voraussetzung. Der vom BFH aktuell entschiedene Fall zeigt, dass nicht nur die ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung, sondern auch die Ermittlung der insgesamt entstandenen Fahrzeugkosten fehler- und streitanfällig ist.

Kernaussagen
  • Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (im Streitfall: Treibstoffkosten) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.

  • Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines „Sicherheitszuschlags“ bei der Bemessung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind.

  • Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorteilsbesteuerung nach der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchregelung) gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht vorliegen, hat die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der pauschalen Nutzungswertmethode gem. § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG zu erfolgen.

I. Der Sachverhalt

[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Die Klägerin, eine GmbH, überließ zwei Arbeitnehmern A und B firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften. Beide Arbeitnehmer führten über die mit ihren Dienstwagen unternommenen Fahrten im gesamten streitigen Zeitraum Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern. Das für die GmbH zuständige FA führte eine Lohnsteueraußenprüfung für den Haftungszeitraum Dezember 2011 bis April 2016 durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die aus der privaten Nutzung der beiden Dienstfahrzeuge resultierenden geldwerten Vorteile im Wesentlichen nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) ermittelt hatte. Weiter stellte der Prüfer fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt wurden. Der Grund hierfür war, dass die Betankung der Dienstfahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erfolgt war. Hinsichtlich der von den Arbeitnehmern erstellten Fahrtenbücher war der Prüfer der Auffassung, dass diese ordnungsgemäß geführt wurden. Auch die übrigen Kraftfahrzeugkosten für Leasing, Kfz-Steuern, Versicherungen, Reparaturen etc. wurden durch ausreichende Belege nachgewiesen.

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