1. Besteuerung von Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1979 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1987) ist mit dem Grundgesetz vereinbar 2. Verzicht auf Besteuerung nach § 2 StrbEG nur, wenn Steuerpflichtiger zumindest objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung (§§ 370 oder 378 AO) erfüllt hat 3. Besteuerung der Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. S EStG 1979 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1987) auch bei Verfassungswidrigkeit des StrbEG rechtmäßig
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG (Art. 17 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Steuerreformgesetzes 1990 vom , BGBl I, 1093, BStBl I, 224) erfaßt nur solche Steuerpflichtige, die für die Veranlagungszeiträume vor 1986 in bezug auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen oder ihr Kapitalvermögen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO 1977) erfüllt haben und für die deshalb aufgrund vollständiger und richtiger Steuer- oder Berichtigungserklärungen für die Veranlagungszeiträume ab 1986 die Gefahr einer Aufdeckung der in den Vorjahren verwirklichten Steuerverkürzungen bestünde.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrbEG nicht vor, so ist die Festsetzung der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer auch dann rechtmäßig, wenn diese Vorschriften verfassungswidrig sein sollten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG wäre unzulässig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 836 BFH/NV 1989 S. 33 Nr. 8 SAAAA-92971
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