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Personengesellschaften als Organgesellschaften
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann Organgesellschaft nur eine juristische Person des Zivil- oder Handelsrechts sein, z.B. eine GmbH oder AG. Im Gegensatz dazu enthält Art. 11 Unterabs. 1 MwStSystRL keine derartige Beschränkung. Art. 11 Unterabs. 2 MwStSystRL erlaubt es den Mitgliedstaaten aber, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um Steuerhinterziehung und Steuerumgehung durch die Anwendung der Gruppenregelung zu vermeiden. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass Personengesellschaften Organgesellschaften sein können (Abschnitt 2.8. Abs. 2 Satz 5 UStAE), sofern sie so finanziell eingegliedert sind, dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit des Organträgers besteht (Abschnitt 2.8. Abs. 5a Satz 1 UStAE).
I. Leitsätze (nicht amtlich)
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Begriff „juristische Person“ auch Personengesellschaften umfassen kann.
Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist unabhängig von der Art der Personengesellschaft und dem Gesellschafterkreis möglich, sofern die finanzielle Eingliederung dieser Gesellschaft in den Organträger nachgewiesen ist.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin der Klägerin war im Streitjahr die T Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der T Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH waren A, B un...